Sind Sie auch der Meinung, dass die Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig erhängt im Wald aufgefunden wurde? Glauben Sie also auch, dass dies die Todesursache ist? Und denken Sie ebenfalls, dass Heisigs Selbstmord erwiesen ist? Dann wissen Sie wesentlich mehr, als die Berliner Staatsanwaltschaft bestätigen will. Die Ermittler verweigern hartnäckig Antwort auf die einfachsten Fragen zu dem Fall. KOPP-Autor Gerhard Wisnewski hat deshalb beim Verwaltungsgericht Berlin eine Einstweilige Anordnung gegen die Staatsanwälte beantragt. Ergebnis: Das Eilverfahren wurde erst einmal zehn Tage auf Eis gelegt. Lesen Sie hier seinen Bericht…

Was die Öffentlichkeit nicht weiss und auch viele Journalisten gerne mal vergessen: Die Presse hat in allen Bundesländern gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
»Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe «, heißt es beispielsweise in Paragraph 3 des Berliner Pressegesetzes. Und in Paragraph 4: »Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. «
Keine Auskunft auf einfache Fragen
Soweit die Theorie. Und jetzt die Praxis: Seit dem 6. Juli 2010 weigern sich die Behörden, mir auf folgende Fragen über den Tod der Jugendrichterin Kerstin Heisig Auskunft zu geben:
* Können Sie mir bitte den genauen Fundort der Leiche von Frau Heisig mit Skizze nennen?
* Können Sie mir bitte die Auffindesituation der Leiche schildern und wie lange sich die Leiche dort bereits befunden hat?
* Können Sie mir bitte die genaue Todesursache von Frau Heisig nennen? In den Medien wurde berichtet, die Polizei habe Kettensägen und Leitern angefordert. Wozu wurden diese gebraucht? Was wurde durchgesägt?
* In den Medien war von einer letzten SMS die Rede. Können Sie mir bitte deren Wortlaut und den Adressaten mitteilen?
* Können Sie mir bitte sagen, wodurch Selbstmord erwiesen ist.
Heisig-Selbstmord ist nicht nur Privatsache
Insbesondere da die Jugendrichterin Heisig durch ihren Einsatz und ihr Engagement eine Person der Zeitgeschichte und des öffentlichen Lebens geworden ist, ist ihr Tod nicht nur Privatsache. Sondern die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, ihr plötzliches und unerwartetes Ableben erklärt zu bekommen.
Die Sache ist aber auch von grundsätzlicher Bedeutung für unsere Rechtsordnung und unsere Gesellschaft, weil nämlich sonst in Zukunft jedermann mit der behördlichen Behauptung »Selbstmord « von der Bildfläche verschwinden könnte, ohne dass die Öffentlichkeit die Chance hätte, dies nachzuvollziehen. Die Frage ist also, ob wir hier einen Präzedenzfall wollen, in dem Menschen einfach ohne weitere Erklärung im Dunkeln verschwinden können, oder ob wir diesen Präzedenzfall nicht wollen.
In Berlin gab es bereits mehrere dubiose Selbstmorde, wie etwa die Fälle Boris F. und Lars-Oliver Petroll (siehe Teil 5), aber dennoch würde mit dem Fall Heisig eine neue Qualität erreicht werden. Denn anders als in den genannten Fällen soll über die näheren Umstände diesmal überhaupt nichts an die Öffentlichkeit dringen.
Daher habe ich am 21. Juli 2010 über die Berliner Kanzlei Raue (Rechtsanwalt Dr. Hertel) einen Antrag auf Einstweilige Anordnung (AZ VG 27 L 234.10) gegen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gestellt, die verlangten Informationen umgehend zur Verfügung zu stellen. Denn wie ich aus zahlreichen E-Mails weiss, wartet die Öffentlichkeit auf eine Antwort. Aus der Begründung des Antrags:
»Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch des Antragstellers mit der Begründung des Angehörigenschutzes und Persönlichkeitsrechts bislang nur durch allgemeine, nicht aussagekräftige und vor allem nicht nachvollziehbare Angaben bedient. … Dem in diesem Fall bestehenden Informationsanspruch der Öffentlichkeit ist erst gedient, wenn der Öffentlichkeit nachvollziehbar und ohne vernünftigen Zweifel dargelegt wird, weshalb die Behörde zu dieser Erkenntnis ‚Selbstmord‘ kommt. «
Warum verschwand ein Mensch aus unserer Mitte?
Genau das kann oder will die Ermittlungsbehörde auf keinen Fall darlegen. Der Schutz der Angehörigen oder der Persönlichkeitsrechte ist aus meiner Sicht nur vorgeschoben, weil natürlich auch die Staatsanwaltschaft weiss, dass solche Rechte bei Personen des öffentlichen Lebens hinter das öffentliche Interesse an Information zurücktreten. Bei den Loveparade-Opfern von Duisburg wurde der Öffentlichkeit ohne Umschweife mitgeteilt, woran sie gestorben sind, nämlich an Brustquetschungen.
Die Persönlichkeitsrechte greifen im Fall Heisig Fall erst dann wieder, wo es um private Details geht, die nichts zur Sache tun. Hier geht es ja nicht um Voyeurismus, sondern darum, den Kontrollauftrag der Presse zu erfüllen. Und der lautet in diesem Fall nachzuvollziehen, warum ein Mensch aus unserer Mitte verschwand und zum Selbstmörder erklärt wurde.
»Selbst die Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Justiz hat uns telefonisch signalisiert, dass sie den Anspruch des Journalisten für begründet hält, aber keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft ausüben könne «, erklärte Rechtsanwalt Hertel in einem Brief an die Verwaltungsgerichtspräsidentin.
Eigentlich wollte ich über die Klage und deren Ergebnis in einem Artikel berichten, da derartige Eilverfahren normalerweise spätestens in wenigen Tagen abgeschlossen sind. Allerdings warten wir nun bereits seit zehn Tagen (Stand 31.7.2010) vergeblich auf eine Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft bekam eine volle Woche Zeit zur Stellungnahme, obwohl in Eilverfahren sonst vom Gericht häufig kurz nach telefonischer Nachfrage bei der Gegenseite entschieden wird.
Verzögerungstaktik mit Händen greifbar
Für den Betrachter wird hier jedenfalls mit Händen greifbar, dass die Berliner Staatsanwaltschaft im Fall Heisig mauert, was das Zeug hält.
Frage: Was ist so brisant an diesem Selbstmord, dass die Justiz unter keinen Umständen Auskunft geben will? Denn in einem kurzen Brief an Rechtsanwalt Hertel erklärte das Gericht die Verzögerung damit, dass in dem Fall „Geheimhaltungsinteressen“ in Frage stehen würden. Laut Paragraph 4 des Berliner Pressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, wenn
1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde.
Außerdem steht da noch etwas über schwebende Verfahren und schutzwürdige private Interessen, was beides in diesem Fall jedoch nicht in Frage kommt. Denn angeblich sind die Ermittlungen ja abgeschlossen – mit dem felsenfesten Ergebnis „Selbstmord“. Und die privaten Interessen müssen in diesem Fall hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen.
Staatsgeheimnis Selbstmord?
Inwieweit steht der Auskunftsanspruch in diesem Fall also »Vorschriften über die Geheimhaltung « entgegen, oder warum würden durch die Bekanntgabe öffentliche Interessen geschädigt? Kurz: Ist der Selbstmord von Kirsten Heisig etwa ein Staatsgeheimnis?
Copyright © 2010 Das Copyright für die Artikel von Gerhard Wisnewski liegt beim Autor.